Anwendbares Recht
Entsteht zwischen Parteien ein Rechtsstreit, dann entscheidet das Recht den Ausgang des Rechtsstreits. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Ländern, dann muss zunächst entschieden werden, nach welchem Recht der Rechtsstreit beurteilt werden muss. Ist beispielsweise ein Verkäufer in Deutschland niedergelassen und hat der Käufer seinen Wohnort in den Niederlanden, welches Recht ist dann anwendbar? Niederländisches oder deutsches Recht?
Abkommen und Verordnungen
Das anwendbare Recht ist in Vereinbarungen geregelt, die Länder weltweit getroffen haben. Diese Vereinbarungen sind in Abkommen und, wie in der Europäischen Union, in Verordnungen, festgelegt. Der internationale Warenkauf wird beispielsweise im CISG (UN-Kaufrechtsübereinkommen aus 1980) geregelt. Bestehen zwischen Ländern keine Vereinbarungen, dann muss ein Richter anhand von allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder eigenen Gesetzen urteilen, ob er zuständig ist und welches Recht anwendbar ist. In dem Fall muss ebenfalls geprüft werden, ob ein Urteil im Land der Gegenseite vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit der Urteile ist nämlich ebenfalls von internationalen Abkommen abhängig.
Verträge innerhalb der EU
Bei einem vertragsrechtlichen Streit innerhalb der Europäischen Union, entscheidet aktuell die EU-VO Nr. 593/2008 (Rom-I), welches Recht anwendbar ist. Darin ist festgelegt, dass die Parteien das anwendbare Recht wählen können. Es kommt auch des Öfteren vor, dass in den AGB eine Rechtswahl getroffen wird, die der Rechtswahl in den AGB der Gegenseite entgegensteht. Dann besteht keine Übereinstimmung bezüglich des anwendbaren Rechts. In dem Fall bestimmt Rom-I, welches Recht anwendbar ist. Dabei ist im Allgemeinen die kennzeichnende Leistung entscheidend. Bei einem Kaufvertrag ist das Recht des Landes des Verkäufers anwendbar. Bei einem Vertrag über eine unbewegliche Sache, ist das Recht des Landes in dem sich die unbewegliche Sache befindet, anwendbar. Auch für Agentur- und Distributionsverträge bestimmt Rom-I das anwendbare Recht. Ausnahmen bestehen bei internationalen Abkommen, wie das CISG (UN-Kaufrechtsübereinkommen) oder das Montreal Abkommen, die Sonderfälle regeln.
Nichtvertragsrechtliche Rechtsverhältnisse innerhalb der EU
Beispiel eines nichtvertragsrechtlichen Rechtsverhältnisses ist, wenn ein deutsches Unternehmen Abfallstoffe in den Rhein abführt, wodurch Schaden bei einem niederländischen Unternehmen entsteht. Zwischen dem deutschen und niederländischen Unternehmen besteht kein vertragsrechtliches Verhältnis. Das anwendbare Recht bei derartigen nichtvertragsrechtlichen Rechtsverhältnissen innerhalb der EU, wird von der EU-VO Nr. 864/2007 (Rom-II) bestimmt. Die Hauptregel von Rom-II beinhaltet, dass das Recht des Landes, in dem der Schaden verursacht wurde, anwendbar ist. Dies ist anders, wenn es in einer Angelegenheit konkrete Anhaltspunkte für das Rechtssystem eines anderen Landes gibt.
In manchen Angelegenheiten wird das anwendbare Recht in einem Sonderabkommen geregelt. So wird beispielweise ein niederländisches Gericht bei Autounfällen (nichtvertragsrechtliches Rechtsverhältnis) das anwendbare Recht anhand des Haager Verkehrsabkommens beurteilen und nicht anhand von Rom-II.
Berlinger Advocaten & Fragen zum anwendbaren Recht
Die Kanzlei Berlinger Advocaten verfügt wegen ihrer vielen ausländischen Mandanten über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Prozesse, wobei jeweils der Gerichtsstand und des anwendbare Recht beurteilt werden muss. Soll in einem anderen Mitgliedstaat der EU prozessiert werden, kann die Kanzlei Berlinger Advocaten eine zuverlässige Anwaltskanzlei aus ihrem internationalen DIRO-Verband empfehlen. Auf Wunsch bleibt Berlinger Advocaten mit dem ausländischen Anwalt in Kontakt und begleitet und berät die Mandantschaft während des Verfahrens.
Für Fragen wenden Sie sich bitte unverbindlich an Rechtsanwalt Pieter D. Bosma: +31 20-491 9244 oder p.bosma@berlinger.nl