Die Vollstreckung von ausländischen Urteilen in den Niederlanden ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für eine reibungslose Durchsetzung von Urteilen in Holland (z. B. finanzielle Forderungen) sind gewissen Schritte notwendig, bei denen Ihnen unsere deutschsprachigen Anwälte in den Niederlanden gerne zur Verfügung stehen.

Urteile, die im Inland ausgesprochen wurden, sind grundsätzlich auch nur in diesem Land vollstreckbar. Jedoch ist es insbesondere bei Rechtsangelegenheiten mit Auslandsbezug erforderlich, dass diese nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland vollstreckbar sind. Die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland wurde in den letzten Jahren in politischer, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht abgebaut. Jedoch bestehen zwischen den Ländern weiterhin rechtliche Unterschiede. Dieser Artikel thematisiert die Vollstreckung deutscher Urteile in den Niederlanden durch einen Gerichtsvollzieher.

Vollstreckung – Zwangsvollstreckung in Holland
Vollstreckung Urteil Niederlande

Wie wird ein Urteil in Holland vollstreckt?

In den Niederlanden können Urteile lediglich durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Dies gilt auch für ausländische Urteile und somit für deutsche Urteile, welche in den Niederlanden vollstreckt werden sollen. 

Relevant ist die Vollstreckung ausländischer Urteile zum Beispiel dann, wenn ein deutsches Gericht urteilt, dass Verpflichtungen aus einem Vertrag zwischen einer deutschen und einer niederländischen Vertragspartei nicht erfüllt wurden und diese anschließend in den Niederlanden gegenüber der niederländischen Vertragspartei durchgesetzt werden müssen, da diese sich auch nach dem Urteil weigert ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

Prüfung der gegnerischen Daten

Für den reibungslosen Ablauf der Vollstreckung in den Niederlanden ist es erforderlich, dass die Daten der Parteien, insbesondere der Name und die Rechtsform, korrekt im Urteil vermerkt sind. Es ist ratsam, dass die Parteien die eigenen und die gegnerischen Daten bereits bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens genau prüfen. Sofern die Daten nicht korrekt sind, könnte die Gegenseite anfechten, die verurteilte Person zu sein, sodass das Urteil nicht vollstreckt werden kann.

Bescheinigung für die europaweite Vollstreckung

Für die Vollstreckung eines Urteils aus einem anderen europäischen Mitgliedsstaat gelten seit 2015 besondere Regelungen. Seit 2015 braucht man keine Zustimmung mehr vom niederländischen Richter, um nach einem Urteil einen Gerichtsvollzieher einzuschalten. Sofern das Urteil nach Januar 2015 ergangen ist, kann bei dem erlassenen Gericht nach dem Urteilsspruch oder bereits während des gerichtlichen Verfahrens eine europäische Vollstreckungsbescheinigung nach den Standards der EU-Verordnung 1215/2012 beantragt werden. Mit Hilfe dieser Bescheinigung kann der Gerichtsvollzieher das ausländische Urteil ohne weitere Zwischenschritte vollstrecken.

Sollte das Urteil jedoch bereits vor Januar 2015 ergangen sein, muss eine Vollstreckungsbescheinigung nach den Standards der EU-Verordnung 44/2001 bei dem urteilerlassenden Gericht beantragt werden. Anders als bei Urteilen, welche nach Januar 2015 ergangen sind, muss außerdem bei dem zuständigen niederländischen Gericht eine Vollstreckungsgenehmigung beantragt werden. Erst nach dem Erhalt der Genehmigung kann der Gerichtsvollzieher das ausländische Urteil in den Niederlanden vollstrecken.

Kosten einer Vollstreckung in Holland

Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils in den Niederlanden ist mit Kosten verbunden, da ein Teil der Gerichtsvollzieherkosten nach niederländischem Recht nicht gegen den Schuldner durchgesetzt werden kann. Die Höhe der Kosten belaufen sich in Abhängigkeit von der Art und der Anzahl der zu vollstreckenden Forderungen, meist auf einen Betrag von einigen hundert Euro. Der Gerichtsvollzieher zieht diese Gerichtsvollzieherkosten (Verrechnung) von dem eingetriebenen Betrag ab.

Sofern der Schuldner aus Gründen der Insolvenz oder durch das Verbergen von Vermögen kurzfristig oder langfristig nicht in der Lage sein sollte, die ihm gegenüber bestehenden Forderungen zu begleichen, kann der Gerichtsvollzieher die Forderungen aus dem Urteil nicht vollstrecken. Sodann ist der Gläubiger verpflichtet, für die Kosten des Gerichtsvollziehers aufzukommen. Entsprechend ist es ratsam, im Voraus der Beauftragung des Gerichtsvollziehers die Bonität der Gegenseite prüfen zu lassen.

Kontakt

Haben Sie Fragen zur Vollstreckung eines ausländischen Urteils in den Niederlanden? Oder benötigen Sie eine Beratung hinsichtlich der Vollstreckung eines ausländischen Urteils in den Niederlanden? Nehmen Sie gerne Kontakt mit unserem deutschsprachigen niederländischen Anwalt für Prozessrecht Pieter Bosma auf, per Telefon unter +31(0)204919244 oder per E-Mail an p.bosma@berlinger.de