Die Schließung eines Kaufvertrags ist für viele mittlerweile eine tagtägliche Angelegenheit. Jedoch bergen insbesondere internationale Käufe, wie z.B. Käufe in denen niederländisches Kaufrecht Anwendung findet, über einen hohen Wert oftmals verschiedene Herausforderungen. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einige Ratschläge für die Schließung eines Kaufvertrages in den Niederlanden nahelegen, um einen entsprechend unproblematischen Verlauf des Kaufprozesses zu gewährleisten.

Kaufvertrag in Holland – Kaufvertrag in den Niederlanden

Was regelt ein Kaufvertrag in Holland?

In einem Kaufvertrag wird der Erwerb einer Sache durch den Käufer von dem Verkäufer festgehalten. Darüber hinaus werden den individuellen Umstände des Kaufes entsprechend, jegliche Einzelheiten über den Ablauf des Kaufprozesses bestimmt. Bei der Sache (Kaufgegenstand) kann es sich um ein Auto, um eine Packung Nudeln aus dem Supermarkt oder aber auch um eine Immobilie handeln. Im Grundsatz handelt es sich immer um die gleiche Art von Vertrag, auf welchen dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden.

Wie kommt ein Kaufvertrag zustande?

Das niederländische Kaufrecht sieht vor, dass ein Kaufvertrag durch ein Angebot und eine Annahme zustande kommt. Beide Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) müssen bei Abgabe des Angebots bzw. der Annahme konkret beabsichtigen, diesen Kaufvertrag zu schließen. Grundsätzlich sind Parteien nicht verpflichtet den Kaufvertrag schriftlich festzulegen. Bestreitet die andere Partei die Vereinbarung(en), dann ist es regelmäßig schwierig zu beweisen was genau vereinbart wurde, sodass dementsprechende Ansprüche nicht durchgesetzt werden können.

Pflichten des Käufers und Verkäufers

Der Kaufvertrag in den Niederlanden begründet folgende wechselseitige Pflichten zwischen Käufer und Verkäufer:

  • Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, diesem die Sache zu übergeben und Eigentum an dieser zu verschaffen. Die Sache muss zum Zeitpunkt der Übergabe und dem Eigentumsübergang jene Eigenschaften aufweisen, welche im Rahmen des Kaufvertrages bestimmt wurden.
  • Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, an diesen die Zahlung des Kaufpreises zu veranlassen.

Werden die Verpflichtungen des Käufers und/ oder des Verkäufers nicht rechtzeitig erfüllt, dann muss im Regelfall eine angemessene Nachbesserungsfrist gesetzt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt diese Partei gegenüber der anderen Partei in Verzug. Ist eine Partei im Verzug, so entstehen für die andere Partei, neben das Recht auf Erfüllung, grundsätzlich zusätzliche Ansprüche, wie Schadensersatz und Rücktritt.

Welches Kaufrecht findet Anwendung?

Insbesondere bei dem Erwerb von Sachen aus dem Ausland stellt sich dem Käufer oftmals die Frage, welches Kaufrecht Anwendung findet. Das Kaufrecht bestimmt sich regelmäßig nach dem Aufenthaltsort des Verkäufers und ist unabhängig von der Person des Käufers. Sofern man in den Niederlanden einen Gegenstand von einem in den Niederlanden ansässigen kauft, gilt entsprechend niederländisches Kaufrecht. Für den Kauf einer Sache in Deutschland und von einer in Deutschland ansässigen Person findet grundsätzlich deutsches Kaufrecht Anwendung. Sowohl Deutschland als auch die Niederlande haben das Übereinkommen über Verträge und den internationalen Warenkauf (CISG oder UN-Kaufrecht) unterzeichnet. Handeln sowohl Käufer als auch Verkäufer gewerblich und sind beide in einem Vertragsstaat des CISG niedergelassen (bei z.B. einem deutsch-niederländischen Kauf), findet das UN-Kaufrecht Anwendung. Die Anwendung des UN Kaufrechts kann durch eine explizite Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen werden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts hat sowohl Vorteile als auch Nachteile. Der Verkäufer ist im Vergleich zu dem nationalen niederländischen Kaufrecht bei Anwendung des UN Kaufrechts dem Verkäufer gegenüber leicht im Vorteil. Es ist ratsam sich im Voraus zur Schließung des Kaufvertrages über die Folgen der Anwendung des UN Kaufrechts für den individuellen Einzelfall anwaltlich beraten zu lassen. In den Niederlanden ist es typisch das für den Kaufvertrag geltende Recht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu bestimmen. Mit der Zustimmung zu den AGB stimmt der Käufer oder Verkäufer auch implizit dem auf die Sache anzuwendenden Recht zu. Daher wird empfohlen die AGB dahingehend genau zu begutachten.

Komponenten eines Kaufvertrages nach niederländischem Recht

Der schriftliche Kaufvertrag in den Niederlanden enthält typischerweise Informationen über die Kaufsache (Menge, Eigenschaften), die Vertragsparteien (Käufers und Verkäufer), den Kaufpreis mitsamt Zahlungsmittel und Zahlungsbedingungen sowie Informationen über die Übergabe, insbesondere im Falle einer Lieferung. Weitere Einzelheiten über den Kauf wie z.B. die Haftungsbeschränkung, das anwendbare Recht oder zuständige Gericht, können die Parteien jeweils in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) festhalten. Teilweise ist es ratsam im Kaufvertrag einen Eigentumsvorbehalt festzulegen. Sodann geht das Eigentum an der Sache erst dann vollständig von dem Verkäufer auf den Käufer über, wenn dieser den Kaufpreis für die Sache vollständig gezahlt hat. Außerdem können die Parteien im Rahmen des Kaufvertrages alternative Regelungen als die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts festlegen. Üblich ist dies insbesondere für den Gefahrenübergang. Nach der gesetzlichen Regelung trägt der Verkäufer das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer die Sache erhält. Gelegentlich, z.B. im Rahmen eines Eigentumsvorbehalts, kann eine davon abweichende Regelung für den konkreten Einzelfall geeigneter sein. Oft ist in den AGB des Verkäufers eine Haftungsausschluss festgelegt, für den Fall, dass der Verkäufer die verkaufte Sache nicht, zu spät oder mangelhaft liefert. Oft wird das Recht auf Folgeschaden ausgeschlossen, das Recht auf Rücktritt eingeschränkt und die Fristen, in den der Käufer Ansprüche geltend machen kann, gekürzt. Sicherlich bei einem Kaufvertrag zwischen gewerblichen Parteien, ist es empfehlenswert die AGB der anderen Partei vor Vertragsschuss zu prüfen.

Formerfordernisse eines Kaufvertrages in den Niederlanden

Im niederländischen Recht kann der Kaufvertrag formfrei geschlossen werden. Grundsätzlich ist keine schriftliche Festhaltung über den Kauf erforderlich und die rein mündliche Schließung eines Kaufvertrages ist möglich. Ein mündlicher Kaufvertrag ist bei alltäglichen Geschäften sogar üblich (Blumenkauf, Supermarkteinkauf etc.). Sobald der Kaufgegenstand einen gewissen Wert übersteigt und das Ereignis des Kaufes eine gewisse Seltenheit aufweist, ist es ratsam einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen. Für den Erwerb besonderer Sachen schreibt das niederländische Kaufrecht spezielle Erfordernisse vor. Im Fall des Erwerbs einer Immobilie ist zum Beispiel zusätzlich das Erfordernis der notariellen Beurkundung zu beachten. Weitere Informationen über den Immobilienkauf finden Sie hier. Das niederländische Kaufrecht sieht neben der ausdrücklichen Schließung von Kaufverträgen (sinngemäß: „Ich möchte das kaufen…“) auch die Möglichkeit des stillschweigenden Abschlusses von Kaufverträgen durch konkludentes Handeln vor. Um den stillschweigenden Abschluss eines Kaufvertrages handelt es sich z.B. wenn der Käufer seine Einkäufe im Supermarkt auf das Kassenband legt, der Kassierer die Artikel scannt und den Endbetrag nennt. Der Käufer zahlt daraufhin den Kaufpreis. Dabei bringen beide Vertragsparteien den Willen zur Schließung des Kaufvertrages zum Ausdruck, sprechen darüber aber nicht ausdrücklich.

Verbrauchsgüterkäufe

Eine besondere Form der Kaufverträge sind solche Kaufverträge, welche zwischen einem Unternehmen und Verbraucher geschlossen werden. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Um den Verbraucher gegenüber dem Unternehmen besonders zu schützen, gelten vom regulären Kaufrecht abweichende Verbraucherrechte. Zum Beispiel findet bei Verbraucherkäufen eine Umdrehung der Beweislast statt. Wird bei Nicht-Verbraucherkäufen innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe ein Mangel an der Sache festgestellt, obliegt es dem Käufer zu beweisen, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Bei Verbraucherkäufen ist der Verkäufer verpflichtet zu beweisen, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war. Die Umdrehung der Beweislast ist, wie auch das restliche Verbraucherrecht, eine sehr verbraucherfreundliche Regelung.

Kulturelle und rechtliche Unterschiede als Herausforderung bei internationalen Käufen

Die Schließung eines Kaufvertrages über eine Sache aus dem Ausland oder im Ausland birgt zusätzlich oftmals die Schwierigkeit unterschiedlicher Herangehensweisen oder kultureller Hindernisse. Daher kann es besonders bei internationalen Käufen ratsam sein, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Unser Team aus Anwälten steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns dafür gerne unter der Nummer +31(0) 204919244 oder per E-Mail unter info@berlinger.nl