Internationale Käufe

Ob Sie in den Niederlanden eine Immobilie, ein Fahrzeug oder ein Grundstück kaufen wollen, die Internationalisierung des deutsch-niederländischen Wirtschaftsraumes führt für den Verbraucher in rechtlicher Hinsicht häufig zu Unklarheiten über das anwendbare Recht. Hat eine Vertragspartei ihren Sitz bzw. eine Niederlassung im Ausland und kommt ausländisches Recht zur Anwendung, so sehen sich Parteien geregelt konfrontiert mit diversen Fragestellungen.  

Der Kaufvertrag in Holland

Beim Abschluss eines internationalen Kaufvertrages wird in der Regel ein Rechtsbeistand hinzugezogen, der sowohl mit der diesbezüglichen Gesetzgebung als auch mit der Rechtsprechung eingehend vertraut ist.

Die wohl häufigste Vertragsform nationaler und internationaler Transaktionen ist der Kaufvertrag. Grundsätzlich dürfen Kaufverträge nach niederländischem Recht formfrei abgeschlossen werden. Ein mündlicher Kaufvertrag ist somit rechtsgültig. Allerdings empfehlen wir immer Vereinbarungen schriftlich festzulegen, da ansonsten Beweisprobleme entstehen können.

Zuständiges Gericht und anwendbares Recht

Entstehen nach Abschluss eines Kaufvertrages Probleme, stellt sich zunächst immer die Frage welches Gericht zuständig und welches Recht anwendbar ist. Erst wenn feststeht, welches Gericht zuständig ist, kann das anwendbare Recht bestimmt und damit die Rechtslage beurteilt werden.

Bei deutsch-niederländischen Kaufverträgen können die Vertragsparteien das auf das Vertragsverhältnis anwendbare Recht vorab vertraglich vereinbaren. Wurde eine solche Rechtswahl nicht getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach der europäischen Verordnung 593/2008 (ROME I).

Wird ein Kaufvertrag bezüglich beweglicher Sachen zwischen zwei professionellen, in verschiedenen Ländern niedergelassen Parteien abgeschlossen, dann müssen eventuelle Ansprüche regelmäßig anhand des Wiener Kaufabkommens (CISG) beurteilt werden. Es ist jedoch möglich, das CSIG vertraglich auszuschließen, sodass lediglich die internen Gesetze des betreffenden Landes anwendbar sind.

Für mehr Informationen über wie das anwendbare Recht bestimmt wird, verweisen wir auf unseren Artikel Die Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Non-Konformität: mangelhafte Ware

Der häufigste Konfliktpunkt bei Kaufverträgen liegt in der Frage ob ein Produkt mangelhaft ist.  Üblicherweise ist es der Käufer, der beweisen muss, dass das gekaufte Produkt mangelhaft ist.

Die Frage, ob ein Produkt mangelhaft ist, wird nach niederländischem Recht, und inzwischen in allen europäischen Mitgliedstaaten, anhand der Frage geprüft, ob das Produkt dem Kaufvertrag entspricht. Dabei sind der Inhalt des Kaufvertrages, die Mitteilungen des Verkäufers (z.B. Inserat) und die Beschaffenheit des Produktes relevant. Der Käufer darf grundsätzlich zumindest erwarten, dass das Produkt für eine übliche Nutzung geeignet ist.

Entspricht das Produkt nicht dem Kaufvertrag, dann muss der Käufer zusätzlich noch beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Meistens wird dies anhand von einem Gutachten oder Zeugenaussagen untermauert.

Steht fest, dass das Produkt nicht dem Kaufvertrag entspricht, und dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, dann haftet der Verkäufer. Der Käufer kann in dem Fall Nachbesserung, Schadensersatz und/oder Rücktritt verlangen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Einfluss von AGB auf einen (Kauf)Vertrag kann sehr groß, und entscheidend sein, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung von Nachbesserungs- oder Schadensersatzansprüchen. In AGB kann die Haftung auch ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund werden AGB oft verwendet.

Nach Niederländischem Recht sind AGB auf einem Kaufvertrag anwendbar, wenn:

  1. die AGB auf dem Vertrag anwendbar erklärt wurden;
  2. die AGB zur Verfügung gestellt worden sind.

Dies bedeutet, dass die AGB vor Vertragsabschluss anwendbar erklärt werden müssen, beispielsweise in einem Angebot oder einem Kostenvoranschlag. Ein Hinweis auf die AGB auf einer Rechnung ist somit unzureichend.

Wird der Kaufvertrag offline abgeschlossen, dann müssen die AGB faktisch ausgehändigt werden. Bei einem online Vertragsabschluss müssen AGB derartig angeboten werden, dass diese längerfristig gespeichert werden können. Ein Beispiel ist eine PDF-Datei.

Regelmäßig erklären sowohl Verkäufer als Käufer ihre AGB auf dem Vertrag anwendbar und streiten sich Parteien über welche AGB anwendbar sind (battle of forms). Nach niederländischem Recht gilt bei einem battle of forms die sogenannte „first shot rule“: die AGB die als erste anwendbar erklärt wurden (oft Angebot), sind auf den Kaufvertrag anwendbar. Eine Ausnahme gilt, wenn in der zweiten Anwendbarkeitserklärung (Annahme) die anderen AGB ausdrücklich abgelehnt werden. Ausdrücklich bedeutet dabei, ein expliziter Hinweis im Schreiben an die andere Partei und nicht zum Beispiel ein Hinweis in den eigenen AGB.

Bei einem internationalem Kauf muss die Anwendbarkeit der AGB oft anhand des Wiener Kaufabkommens (CISG) bestimmt werden. Das CISG entscheidet einen Battle of forms, anhand der sogenannten „last shot rule“. Diese legt fest, dass die AGB, welche als letzte für anwendbar erklärt wurden, auf den Kaufvertrag anwendbar sind.

Gerichte berücksichtigen bei der Anwendung des CISG regelmäßig die Wertungen des CISG Advisory Council (CISG-AC). Laut CISG-AC wird ein Konflikt bei zwei gegenüberstehenden AGB anhand der sogenannten „knock out rule“ entschieden: nur AGB die inhaltlich übereinstimmen, sind auf den Kaufvertrag anwendbar. Ist das CISG anwendbar, dann ist es deswegen nicht immer einfach einzuschätzen, ob das Gericht von der first shot rule oder der knock out rule ausgehen wird.

Ansprüche aus dem Kaufvertrag

Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises innerhalb der vereinbarten Frist. Bezahlt der Käufer nicht, dann kann der Verkäufer die Forderung auf Zahlung der Kaufsumme gerichtlich durchsetzen. Der Verkäufer hat auch die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten und das gelieferte Produkt vom Käufer zurückzuverlangen.

Der Käufer hat Anspruch auf das vereinbarte Produkt. Ist das Produkt mangelhaft, dann muss dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung (Reparatur oder Ersatz) gegeben werden, es sei denn Nachbesserung ist nicht möglich, oder wegen besonderer Umstände nicht zumutbar.

Manchmal entscheidet der Käufer um selbst das defekte Produkt reparieren oder ersetzen lassen (Selbstvornahme), bevor er dem Verkäufer die Nachbesserungsmöglichkeit geboten hat. Von dieser Vorgangsweise raten wir strengstens ab, da der Verkäufer das Recht hat selbst zu prüfen, ob und inwiefern ein Mangel vorliegt und wie das Produkt repariert oder ersetzt wird. Wird dem Verkäufer diese Möglichkeit durch eine Selbstvornahme des Käufers entnommen, dann verliert der Käufer seine Ansprüche auf Nachbesserung.

Weigert sich der Verkäufer die Nachbesserung vorzunehmen, bzw. wird die Nachbesserung nicht fristgerecht durchgeführt, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückerstatten und der Käufer muss das Produkt zurückgeben. Eine Ausnahme besteht in einem geringfügigem Mangel, welcher die Auflösung des Vertrages nicht rechtfertigt.

Verursacht das mangelhafte Produkt Schaden, oder muss der Käufer Kosten machen, um festzustellen, dass das Produkt mangelhaft ist (Gutachterkosten), dann kann der Käufer Schadensersatz gegen den Verkäufer geltend machen. Der Käufer muss beweisen, dass der Schaden vom dem mangelhaften Produkt verursacht wurde.

Kontakt

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Pieter (P.D.) Bosma

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