Geltendes Recht für internationale Warenkäufe

Der Kaufvertrag ist einer der am häufigsten abgeschlossenen Verträge, auch auf internationaler Ebene. Bei internationalen Warenkäufen stellt sich immer die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt. Da zwischen den verschiedenen Rechtssystemen weltweit große Unterschiede bestehen und Kaufverträge häufig über Ländergrenzen hinweg abgeschlossen werden, führt dies oft zu Rechtsunsicherheit. Um dem entgegenzuwirken, wurde 1980 das Wiener Kaufrecht (CISG) ins Leben gerufen.

Mehr als 80 Staaten sind Mitglied des CISG. Das CISG hat auch innerhalb Europas und somit für deutsch-niederländische Warenkäufe große Bedeutung. Es enthält Bestimmungen für den internationalen Kauf beweglicher Sachen und regelt grundsätzlich die gesamte Abwicklung des Kaufvertrages – beginnend mit dem Angebot, der Frage der Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen, der Lieferung, Zahlung, Nichterfüllung, Auflösung und Schadensersatz.

Das CISG ist ein Abkommen, das jedoch Teil des Rechts des betreffenden Vertragsstaates ist. So kann es sein, dass bei der Wahl niederländischen Rechts das CISG anwendbar ist, da es als „niederländisches Recht“ betrachtet wird. Daher ist es wichtig, genau zu entscheiden, welches Recht anwendbar ist.

Geltendes Recht ohne Rechtswahl

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, gelten die zwischen ihren Heimatstaaten geschlossenen Abkommen. Innerhalb Europas wird das anwendbare Recht von der Rom-I-Verordnung bestimmt. Wurde keine Rechtswahl vereinbart, dann gilt gemäß Artikel 4 Rom I für Vertragsverhältnisse innerhalb der EU das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine juristische Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort ihrer Hauptverwaltung.

Geltendes Recht durch Rechtswahl

Verwendet lediglich eine der Vertragsparteien allgemeine Geschäftsbedingungen, dann sind diese regelmäßig auf den Kaufvertrag anwendbar. Ist in den AGB eine Rechtswahl getroffen, dann ist grundsätzlich dieses Recht anwendbar. Sowohl deutsche als auch niederländische Gerichte beurteilen eine Rechtswahl anhand Artikel 3 Rom I. Die Rechtswahl muss ausdrücklich getroffen und von den Parteien schriftlich im Vertrag festgehalten werden, beispielsweise in den AGB.

Wann ist das CISG anwendbar?

Das CISG ist auf den Kauf und Verkauf beweglicher körperlicher Sachen zwischen professionellen Parteien anwendbar, wenn:

  1. Die Parteien ihren Sitz in Staaten haben, die Mitglied des CISG sind, oder
  2. Nach den Regeln des internationalen Privatrechts (z.B. Rom I) das Recht eines Vertragsstaats anwendbar ist.

Beispielsweise ist das CISG anwendbar, wenn ein deutscher Verkäufer und ein niederländischer Käufer einen Kaufvertrag über Tomaten schließen und keine Rechtswahl treffen. Dabei müssen die Parteien beachten, dass bei der Vereinbarung „niederländisches Recht“ das CISG anwendbar ist. Das CISG ist, wie bereits erwähnt, sogenanntes einheitliches niederländisches Privatrecht und geht nationalem und europäischem Recht vor.

Kann das CISG ausgeschlossen werden?

Die Parteien können das CISG im Vertrag ausschließen, was explizit gemacht werden muss. Es reicht nicht aus, das Recht eines bestimmten Staats zu wählen, wenn das CISG Teil des Rechts des betreffenden Staates ist. In der Praxis wird das CISG häufig ausgeschlossen, da die Parteien mit seinem Inhalt nicht vertraut sind. Dies kann jedoch nachteilig sein, da das CISG in verschiedenen Punkten zugunsten des Verkäufers vom niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch abweicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und CISG

Auch die Frage, ob allgemeine Geschäftsbedingungen auf einen internationalen Warenkaufvertrag anwendbar sind, muss anhand des CISG beantwortet werden. Kommt es zu einem „battle of forms“ (wenn beide Parteien ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklären), wird dies ebenfalls anhand des CISG gelöst.

In den Niederlanden wird der „battle of forms“ durch die „First Shot Rule“ gelöst: die allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die zuerst verwiesen wird, sind anwendbar. Liest man Artikel 19 Absatz 3 CISG, könnte man denken, dass das CISG den „battle of forms“ nach der „Last Shot Rule“ löst, bei der die zuletzt genannten AGB anwendbar sind. Dies könnte jedoch zu einem „Ping-Pong“-Spiel führen, bei dem beide Parteien weiterhin auf ihre eigenen AGB hinweisen.

Zur Vermeidung dieses „Ping-Pong“-Spiels hat der CISG Advisory Council beschlossen, dass ein „battle of forms“ im Rahmen des CISG durch die „Knock-Out Rule“ gelöst werden soll (Opinion Nr. 13 vom Januar 2013). Diese Theorie besagt, dass beide Sätze allgemeiner Geschäftsbedingungen nebeneinandergelegt werden. Bestimmungen, die übereinstimmen, sind anwendbar, die anderen Bestimmungen nicht.

In den meisten Fällen wählen Parteien aus verschiedenen Ländern in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ihr eigenes nationales Recht. Die Rechtswahlklauseln weichen dann voneinander ab und sind somit beide nicht anwendbar („Knock-Out Rule“). Das anwendbare Recht muss dann innerhalb Europas anhand der Rom-I-Verordnung bestimmt werden. Es gilt das Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wäre dies beispielsweise die Niederlande, dann wäre niederländisches Recht anwendbar. Da das CISG Teil des niederländischen Rechts ist, wäre das CISG anwendbar. Lediglich hinsichtlich Themen, in denen das CISG Lücken aufweist, wie z.B. Verjährung oder Zinsberechnung, ist das nationale Recht ergänzend anwendbar.

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