Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Niederlanden
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in den Niederlanden nicht der Kern eines Vertrages, sondern es handelt sich dabei um Standardbedingungen, die der wiederholten Nutzung dienen. Sie somit eher als eine Ergänzung eines Vertrags zu sehen und dienen dazu, zusätzliche Bedingungen festzulegen, die nicht im Hauptvertrag enthalten sind. Sie können entweder in den Vertrag aufgenommen oder gesondert vereinbart werden, müssen aber immer bestimmte, im niederländischen Recht festgelegte Anforderungen erfüllen. Hierzu gehören u. a. die Anwendbarkeit und die Informationspflicht.
Außerdem sollten alle wesentlichen Bestandteile eines Vertrags in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Dazu gehören die Identität der beteiligten Parteien und die Dauer der Vereinbarung, sowie die Pflichten und Rechte der einzelnen Parteien. Außerdem müssen etwaige Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen in die niederländische AGB aufgenommen werden.
Anwendbar erklären
Nach niederländischem Recht muss vereinbart werden, dass die Bedingungen auf einen Vertrag anwendbar sind. Dies kann stattfinden, indem in einem Angebot die AGB anwendbar erklärt werden, wobei die andere Vertragspartei das Angebot ohne Weiteres akzeptiert, oder indem dies in einem Vertrag festgelegt wird. Die AGB erst bei Abrechnung (nach Vertragsschluss) für anwendbar zu erklären, ist somit zu spät.
Informationspflicht
Der Verwender der AGB muss der Vertragspartei vor oder während Vertragsschluss die Möglichkeit bieten, von den AGB Kenntnis zu nehmen. Dies kann auf folgende Art und Weise geschehen:
1) Die AGB werden vor oder während Vertragsschluss der Vertragspartei vorgelegt;
2) Ist die Übergabe der AGB nicht möglich, kann der Vertragspartei bei Vertragsschluss mitgeteilt werden, dass AGB gültig sind und dass diese eingesehen werden können;
3) wird der Vertrag elektronisch geschlossen, dann müssen die AGB zur Verfügung gestellt werden und von der Vertragspartei einfach auf einem eigenen Datenträger zu speichern sein.
Nichteinhalten der Informationspflicht
Wenn der Verwender der AGB seiner Informationspflicht nicht nachkommt, können in den Niederlanden Privatpersonen und kleine Firmen die AGB erfolgreich anfechten, was zur Nichtigkeit der AGB führt. Wenn man seine AGB auf einen Vertrag anwendbar machen möchte, muss man somit darauf achten, dass die AGB vor oder während des Vertragsschlusses anwendbar erklärt werden und dass die Vertragspartei die AGB zur Kenntnis nehmen kann.
Berlinger Advocaten & Allgemeine Geschäftsbedingungen
Berlinger Advocaten verfügt über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet von Verträgen und der Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Haben Sie Fragen? Bitte wenden Sie sich unverbindlich an Rob van der Mark oder Pieter Bosma: +31 20 491 9244 oder p.bosma@berlinger.nl und r.vdmark@berlinger.nl.
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